Vorsorgemöglichkeiten

Für den berechtigten Wunsch nach Vorsorge im Krankheits- oder Sterbefall bietet der Gesetzgeber drei verschiedene Möglichkeiten an:

1. Vorsorgevollmacht

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht ist eine Willenserklärung, mit der anderen Person Vertretungsmacht erteilt wird. Sie kann nur vom Vollmachtgeber selbst veranlasst werden. Eine Kontrolle durch das Amtsgericht findet nicht statt; es handelt sich um eine privatrechtliche Vereinbarung. Voraussetzung für die Erteilung einer Vorsorgevollmacht ist die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers.

Eine Vorsorgevollmacht ist für Personen empfehlenswert, die

  1. eine Person ihres Vertrauens benennen können. Um einen Missbrauch zu vermeiden, sollte zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer eine absolute Vertrauensbasis vorhanden sein und
  2. ihre Zukunft selbstbestimmt gestalten wollen.

Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine gerichtlich bestellte Betreuung vermieden werden. Es empfiehlt sich, die Frage der Kontovollmacht individuell mit der jeweiligen Bank abzuklären.

Form

Dem Gesetz nach ist für eine Vorsorgevollmacht keine bestimmte Form vorgesehen. Sie kann entweder handschriftlich verfasst werden, aus sog. „Bausteinen“ zusammengesetzt werden oder es kann ein vorgegebenes Formular verwandt werden. Wichtig ist, dass Datum und Unterschrift handschriftlich verfasst sein müssen.

2. Betreuungsverfügung

Was ist eine Betreuungsverfügung?

Eine Betreuungsverfügung ist eine Willenserklärung, in welcher man im Voraus festlegen kann, wer als gesetzlicher Vertreter (Betreuer) für einen selbst handeln soll oder wer dies auf keinen Fall tun darf. Sie kann ebenfalls nur vom Betroffenen selbst veranlasst werden. Dieser gesetzliche Vertreter (Betreuer) wird vom Amtsgericht bestellt und kontrolliert.

Ebenso wie in der Vorsorgevollmacht kann man auch in der Betreuungsverfügung Wünsche hinsichtlich Lebensführung und Lebensstil, Aufenthalt, Regelung finanzieller Belange etc. festlegen. Für das Amtsgericht sind diese Wünsche in der Betreuungsverfügung verbindlich soweit sie nicht erheblich schaden.

Geschäftsfähigkeit ist keine Voraussetzung für die Erstellung einer Betreuungsverfügung.

Eine Betreuungsverfügung ist für Personen empfehlenswert, die

  1. keine absolute Vertrauensperson als Bevollmächtigte benennen können und
  2. trotzdem für ihre Zukunft Vorsorge treffen wollen, indem sie selbst einen gesetzlichen Betreuer festlegen.

Form

Die Betreuungsverfügung kann handschriftlich abgefasst werden oder es kann ein vorgegebenes Formular verwandt werden. Wichtig ist, dass Datum und Unterschrift handschriftlich verfasst sein müssen.

3. Patientenverfügung

Was ist eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung über den Einsatz ärztlicher Maßnahmen für den Fall, dass man nicht mehr in der Lage ist, dies selbst zu tun.

Voraussetzung ist die Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen.

So kann man in einer Patientenverfügung z.B. formulieren:

  • einmal den Wunsch auf Behandlungsverzicht (z.B. keine Wiederbelebung) oder Behandlungsabbruch (keine lebensverlängernden Maßnahmen) bei Erkrankungen, die unwiderruflich zum Tode führen (passive Sterbehilfe)
  • zum anderen den Wunsch auf Behandlungsfortführung im Sinne ganzheitlicher Sterbebegleitung (palliative Medizin) oder nach medizinischer Maximalbehandlung

Eine Patientenverfügung ist für Personen empfehlenswert, die selbstbestimmt den eigenen Sterbefall regeln und dies nicht dem Arzt allein überlassen wollen.

Form

Die Patientenverfügung kann handschriftlich abgefasst werden oder es kann ein vorgegebenes Formular verwandt werden. Es empfiehlt sich die jährliche Erneuerung des Datums und der handschriftlichen Unterschrift. (Je aktueller das Datum, desto verbindlicher das Dokument!!)

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